Die Kennzeichnung von E150a, auch bekannt als Zuckerkulör, sollte eigentlich ganz einfach sein. Doch für viele Lebensmittel- und Getränkehersteller stellt sie ein großes Problem dar. Hinzu kommt, dass bei der Erschließung neuer Märkte eine Kennzeichnung, die in einem Land zulässig ist, in einem anderen zur Ablehnung des Produkts führen kann. Diese häufigen Missverständnisse bei der Kennzeichnung von E150a auf den globalen Märkten verursachen kostspielige Probleme, Verzögerungen und Unzufriedenheit bei den Kunden.
Das Hauptthema dieses Beitrags ist die weltweite Diskrepanz bei Lebensmittelnormen und -vorschriften. Die Übereinstimmung bezüglich der Kennzeichnung von Getreideprodukten mit dem Farbstoff E150a variiert je nach Land. Dies hat typische Gründe.
Zweifellos kann der „richtige“ Name je nach Region variieren. Bevor Sie Ihr Verpackungsdesign endgültig festlegen, sollten Sie sich daher stets über die spezifischen Vorschriften Ihres Zielmarktes informieren.
Es mag schwerfallen, E150a nicht als „natürlich“ zu bezeichnen. Es wird durch Erhitzen von Zuckerarten wie Zucker oder Maissirup hergestellt. Dieser Prozess ähnelt der Zubereitung von Karamellbonbons zu Hause. Daher wirkt die Herstellung von E150a als einfacher Karamellfarbstoff besonders attraktiv im Sinne des „Clean Label“-Konzepts. Dennoch ist der Begriff „natürlich“ auf Lebensmittelverpackungen rechtlich heikel. In vielen großen Märkten, darunter den USA, darf eine Substanz, die einer chemischen Veränderung unterzogen wurde, nicht als „natürlich“ in der Zutatenliste bezeichnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veränderung lediglich durch Erhitzen erfolgte. Die Gesetze sind oft sehr streng und regional unterschiedlich. Diese Situation birgt eine wichtige Lektion für alle Hersteller: „Clean Label“ bedeutet nicht „natürlich“. Der Versuch, das Label „natürlich“ zu verwenden, kann rechtliche Probleme nach sich ziehen. Manche würden Ihnen vorwerfen, Kunden zu täuschen. Ein wesentlich effektiverer und klarerer Weg ist die Verwendung der korrekten und zulässigen Begriffe. Sie können es in der Zutatenliste als „Karamellfarbe (zum Färben)“ oder einfach nur „Karamellfarbe“ finden. Diese schlichte Angabe spricht am besten für die Inhaltsstoffe. In diesem Fall sind keine Rechtsstreitigkeiten zu erwarten.
Mit jahrzehntelanger Branchenerfahrung haben wir die Best Practices zahlreicher Lebensmittelhersteller analysiert, die global expandieren möchten. Dabei stellten wir fest, dass die Kennzeichnung von E150a am häufigsten falsch ist. Wir haben eine Checkliste mit den wichtigsten Fehlern zusammengestellt, auf die Sie achten sollten. So lassen sich häufige Missverständnisse bezüglich der Kennzeichnung von E150a auf den globalen Märkten vermeiden.
In der EU: Missachtung der Mengenregeln (QUID)
In Ländern der Europäischen Union kann die Angabe der prozentualen Anteile in der Zutatenliste verpflichtend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Zutat auf der Vorderseite der Verpackung abgebildet ist. Beispielsweise könnte auf dem Etikett die „kräftige braune Farbe“ hervorgehoben werden. Wenn diese Farbe durch E150 bedingt ist, muss zusätzlich „Karamellfarbstoff E150a (0.5 %)“ angegeben werden. Diese Regelungen sollen Herstellern helfen, Irreführungen der Verbraucher hinsichtlich der Menge der in ihren Produkten verwendeten Inhaltsstoffe zu vermeiden.In Nordamerika: Allergeninformationen vergessen
Zunächst ist zu beachten, dass E150a kein häufiges Lebensmittelallergen ist. Dennoch kann die bei der Herstellung verwendete Zuckerquelle Allergien auslösen. Wenn Ihre Karamellfarbe aus Weizen hergestellt wird, müssen Sie dies angeben. Diese Angabe ist im US-amerikanischen Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmittelallergenen und zum Verbraucherschutz (Food Allergen Labeling and Consumer Protection Act, FALCPA) vorgeschrieben. Demnach muss auf dem Etikett „Karamellfarbe (enthält Weizen)“ stehen. Es ist jedoch von größter Wichtigkeit, die Herkunft der Zutaten zu kennen.